spezieller Artenschutz (§44 BNatSchG)

Der Artenschutz ist ein öffentlicher Belang und muss bei allen Planungs- und Zulassungsverfahren sowie bei raumrelevanter Fachplanung und Einzelvorhaben berücksichtigt werden. Bei Planungs- und Zulassungsverfahren (z. B. Raum- oder Bauleitplanung) sind im Rahmen der Umweltprüfung die speziellen artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG zu beachten. Nachfolgend werden Beispiele aus dem Themenfeld „spezieller Artenschutz“ gezeigt.


spezieller Artenschutz im Rahmen von Infrastrukturprojekten

Auftraggeber: Landesbehörde, kommunale Bauträger, Planungsbüros oder Unternehmen

Im Rahmen von Infrastrukturprojekten wurde der strenge Artenschutz u. a. bei Stromtrassen- und Leitungsbau, Rad- und Verkehrswegebau sowie deren Nebenanlagen (z. B. Salzsilos, Straßenbaumeistereien), bei Park- und Rastanlagen, Funkmasten und Einrichtungen der Telekommunikation sowie bei Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Trafogebäude, Retentionsbecken, Quellfassungen) umgesetzt.


spezieller Artenschutz im Rahmen von landwirtschaftlichen Vorhaben

Auftraggeber: Private

Der Artenschutz ist auch bei Einzel- und verfahrensfreien Vorhaben zu beachten. Besonders landwirtschaftliche Projekte berühren häufig die Vorgaben des strengen Artenschutzes. Bearbeitet wurden u. a. Errichtung und Erweiterung von Hofstellen, Maschinenhallen, Weideeinrichtungen, Stallungen, Gewächshäuser und Verkaufseinrichtungen. 


spezieller Artenschutz im Rahmen von städtebaulichen Vorhaben

Auftraggeber: Kommunale Auftraggeber

Bearbeitung des Artenschutzes in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.


spezieller Artenschutz im Rahmen von Einzelvorhaben

Auftraggeber: Kommunen, Bauträger, Private

Bei Dach- und Fassadensanierungen, Abbrüchen von Gebäuden oder Nebenanlagen kann der spezielle Artenschutz betroffen sein. Besonders Gebäudebrüter wie Schwalben oder Fledermäuse können durch solche Vorhaben tangiert werden.


spezieller Artenschutz im Rahmen von Umweltmaßnahmen

Auftraggeber: Kommunen

Bei der Umsetzung von Natur- und Umweltschutzmaßnahmen kann es zu Konflikten mit streng geschützten Arten kommen. Begleitete Maßnahmen waren u. a. die Sanierung von Still- und Fließgewässern.


spezieller Artenschutz im Rahmen der Verkehrssicherung

Auftraggeber: Landkreis, Kommunen und Vorhabenträger

Bei akuten Gefahrensituationen kann eine Gehölzfällung während der Vegetationsperiode notwendig sein. Dies kann grundsätzlich zu Konflikten mit dem Artenschutz und weiteren naturschutzrechtlichen Vorgaben führen.