Der Artenschutz ist ein öffentlicher Belang und muss bei allen Planungs- und Zulassungsverfahren sowie bei raumrelevanter Fachplanung und Einzelvorhaben berücksichtigt werden. Bei Planungs- und Zulassungsverfahren (z. B. Raum- oder Bauleitplanung) sind im Rahmen der Umweltprüfung die speziellen artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG zu beachten. Nachfolgend werden Beispiele aus dem Themenfeld „spezieller Artenschutz“ gezeigt.
Im Rahmen von Infrastrukturprojekten wurde der strenge Artenschutz u. a. bei Stromtrassen- und Leitungsbau, Rad- und Verkehrswegebau sowie deren Nebenanlagen (z. B. Salzsilos, Straßenbaumeistereien), bei Park- und Rastanlagen, Funkmasten und Einrichtungen der Telekommunikation sowie bei Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Trafogebäude, Retentionsbecken, Quellfassungen) umgesetzt.
Der Artenschutz ist auch bei Einzel- und verfahrensfreien Vorhaben zu beachten. Besonders landwirtschaftliche Projekte berühren häufig die Vorgaben des strengen Artenschutzes. Bearbeitet wurden u. a. Errichtung und Erweiterung von Hofstellen, Maschinenhallen, Weideeinrichtungen, Stallungen, Gewächshäuser und Verkaufseinrichtungen.
Bearbeitung des Artenschutzes in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.
Bei Dach- und Fassadensanierungen, Abbrüchen von Gebäuden oder Nebenanlagen kann der spezielle Artenschutz betroffen sein. Besonders Gebäudebrüter wie Schwalben oder Fledermäuse können durch solche Vorhaben tangiert werden.
Bei der Umsetzung von Natur- und Umweltschutzmaßnahmen kann es zu Konflikten mit streng geschützten Arten kommen. Begleitete Maßnahmen waren u. a. die Sanierung von Still- und Fließgewässern.
Bei akuten Gefahrensituationen kann eine Gehölzfällung während der Vegetationsperiode notwendig sein. Dies kann grundsätzlich zu Konflikten mit dem Artenschutz und weiteren naturschutzrechtlichen Vorgaben führen.