Die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG soll die Funktions- und Leistungsfähigkeit von Naturhaushalt und Landschaft sichern. Eingriffe in Natur und Landschaft sollen zunächst vermieden werden; falls das nicht möglich ist, müssen sie kompensiert werden. Nachfolgend werden Beispiele aus dem Themenfeld „Eingriffsregelung“ gezeigt.
Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) ist ein genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. Dabei muss der Eingriff kompensiert werden. In Projekten wurde neben dem Artenschutz auch die Eingriffsregelung unter Berücksichtigung der Schutzgüter umgesetzt.
Die Errichtung von Solarparks ist ein genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. In Projekten wurde neben dem Artenschutz auch die Eingriffsregelung unter Berücksichtigung der Schutzgüter umgesetzt.
Bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben im Außenbereich prüfen die Fachbehörden, ob ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Betroffen sein können etwa der Ausbau von Infrastruktur, die Errichtung von Anlagen (z. B. Funkmasten oder Stromverteiler) oder die Erweiterung von Hofstellen.